Allgemeine Mietbedingungen
§1 Allgemeines
Diese Mietbedingungen sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Mietvertrages. Die Vermietung und Anmietung der Mietgegenstände erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der Mieter bestätigt durch seine Auftragserteilung ausdrücklich, von unseren Mietbedingungen Kenntnis genommen zu haben und mit diesen in vollem Umfang einverstanden zu sein.
§2 Mietgegenstand
Der Vermieter behält sich das Recht vor, die in der Auftragsbestätigung genannten Geräte durch vergleichbare andere Geräte zu ersetzen.
§3 Rechte und Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände Dritten zu überlassen oder Verträge im Bezug auf die Mietsache mit Dritten zu schließen. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen Rechten Dritter freizuhalten.
2. Die Mietgegenstände dürfen nicht ohne Einwilligung des Vermieters ins Ausland gebracht werden.
3. Der Mieter hat sich bei Übergabe der Mietgegenstände vom ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, erkennt er den ordnungsgemäßen Zustand der Lieferung an.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig zu gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen sowie Bedienungs-, Wartung- und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten. Die Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten oder Ahnlichem am Mietgegenstand ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erlaubt.
5. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden an den Mietgegenständen, insbesondere für solche, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Behandlung der Mietsachen entstehen. Ferner haftet der Mieter für den Verlust der Mietgegenstände bzw. Teilen der Mietgegenstände während der Mietzeit. Bei Verlust hat der Mieter dem Vermieter den Mietgegenstand zum Neuwert zu entschädigen. Nicht bzw. nicht ordnungsgemäß aufgewickelte Kabel, sowie die Beseitigung von Verschmutzungen jeglicher Art des Mietobjekts, werden nach Aufwand zu dem am Tag der Abrechnung gültigen Stundensatz berechnet.
6. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter dazu verpflichtet, den Mietgegenstand durch geeignete Maßnahmen (z.B. Absperrung, Wachdienst) gegen unbefugte Einwirkung von Dritten zu sichern.
7. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen seiner Bediensteten, Besucher, Gäste, Lieferanten oder sonstiger Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Geräte nebst Zubehör geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche nicht infolge eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Bediensteten des Vermieters entstanden sind.
§4 Rechte und Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter ist auch während der Mietzeit dazu berechtigt, sämtliche ihm zur Sicherung des Mietgegenstands erforderlich erscheinende Maßnahmen zu ergreifen. Schadensersatzansprüche wegen dieser Maßnahme können vom Mieter nicht geltend gemacht werden.
2. Mit Rücknahme der Mietgegenstände bestätigt der Vermieter nicht, dass diese ohne Mängel übergeben wurden. Der Vermieter behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Geräte eingehend zu prüfen.
3. Es besteht keine Haftung des Vermieters, wenn dem Mieter oder Dritten durch etwaige Störungen oder Ausfall der gemieteten Geräte sowie durch den ordnungsgemäßen Betrieb der Mietgegenstände während der Vertragszeit Schäden entstehen.
§5 Mietzeit und Mietzins
1. Die Mietzeit beginnt und endet zu den im Mietervertrag angegebenen Zeiten. Ist der Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeit mit dem eintreffen des Mietgegenstandes beim Mieter bzw. bei der Abholung durch den Mieter. Die Dauer der Miete wird sofern nicht anders beschrieben in Tagen berechnet. Sie beträgt mindestens einen Tag.
2. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Mietvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters oder Überlassen des Mietgegenstandes zustande.
3. Der Mietzins ist, sofern nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzüge fällig.
4. Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter den Tagesmietpreis laut aktueller Mietpreisliste oder ausgehandelten Preis. Der letzte Berechnungstag ist in diesem Fall der Tag, an dem der Mietgegenstand in den Geschäftsräumen des Vermieters eintrifft. Darüber hinaus haftet der Mieter für sämtliche aus der verspäteten Rückgabe resultierenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden.
5. Das Zahlungsziel bei Zahlungen oder Teilzahlungen auf Rechnung beträgt wenn nicht anders vermerkt 14 Tage. Nach 30 Tagen ohne Zahlungseingang wird mit einer Mahngebühr von 5% des Gesamtmietbetrages schriftlich gemahnt. Bei weiterer Nichteinhaltung der Mahnfristen wird ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren zu Lasten des Mieters eröffnet.
§6 Rücktritt vom Mietvertrag
1. Mietverträge sind schriftlich mit sofortiger Wirkung bis zu drei Monaten vor dem ersten Miettag kündbar. Eine schriftliche Kündigung, die bis zu zwei Wochen vor dem ersten oder Miettag zugeht, verpflichtet zur Zahlung von 50 % der vertraglich vereinbarten Betrages. Eine schriftliche Kündigung, die in den letzten 14 Tagen vor dem ersten Miettag zugeht, verpflichtet zur Zahlung von 100 % der vertraglich vereinbarten Betrages.
2. Auch bei vorzeitigem Abbruch einer Veranstaltung oder der Baustelle wird der volle im Vertrag vereinbarte Betrag fällig.
3. Mietverträge sind nur dann rechtskräftig wenn der Mieter nachweislich in der Lage ist die Mietkosten selbstständig zu tragen und dies nicht durch einen kürzlich aufgetretenen, negativen Eintrag bei der Credit Reform oder einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis wiederlegt werden könnte. In diesem Falle, bzw. bei berechtigtem Zweifel, können geschlossene Mietverträge kurzfristig bis direkt vor der Veranstaltung vom Vermieter jederzeit mit Verweis auf diese Klausel aufgehoben werden.
§7 Schlussbestimmungen
1.Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 91220 Schnaittach.
2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Vereinbarung, die dem angestrebten Zweck des Vertrages am nächsten kommt.